Das Kirchen|gemeinde|leitungs|erprobungs|gesetz
KGLEG
[kaː ɡeː lɛk]
Mit dem Erprobungsgesetz für die Leitung von Kirchengemeinden (KGLEG) wird ein Modell für flexible Leitungsstrukturen eingeführt. Es erlaubt teilnehmenden Kirchengemeinden, abweichend von den klassischen Presbyterien, alternative Formen der Gemeindeleitung auszuprobieren – eine Chance, auf aktuelle Herausforderungen wie veränderte Gemeindestrukturen zu reagieren.

Was ist neu?
Die Gemeindeleitung übernimmt alle Aufgaben des bisherigen Presbyteriums, ist aber in ihrer Zusammensetzung und Arbeitsweise flexibler.
Variable Mitgliederzahl
Die Gemeindeleitung kann aus mindestens drei Personen bestehen. Nur bei besonderem Bedarf soll sie mehr als zehn Mitglieder haben.
Optionale Mitgliedschaft beruflicher Kräfte
Pfarrerinnen und Pfarrer sind nicht mehr automatisch Mitglieder der Gemeindeleitung. Sie und andere Mitarbeitende eines Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) können aber Mitglieder werden. So können die personellen Ressourcen gezielt und gabenorientiert eingesetzt werden.
Gemeinsame Gemeindeleitung für mehrere Gemeinden
Zwei oder mehr Kirchengemeinden können eine gemeinsame Gemeindeleitung errichten. Sie teilen sich dann also ihr Leitungsorgan. Das kann Zwischenschritt auf dem Weg zu einer Vereinigung sein, muss es aber nicht.
Mitgliedschaft über Grenzen hinweg
Auch Mitglieder der Evangelischen Kirche in Deutschland, die nicht zur jeweiligen Kirchengemeinde gehören, können Teil der Gemeindeleitung werden. Das ermöglicht beispielsweise Engagement in der benachbarten Kirchengemeinde.
Neue Wege
Das KGLEG ist angelegt als Erprobung, die zum Ausprobieren neuer Wege in der Gemeindearbeit und der Geschäftsführung der Körperschaft ermutigen will.
FAQ
Wie kann unsere Gemeinde dabei sein?
Wer an der Erprobung teilnehmen will, sollte früh das Gespräch mit dem Kirchenkreis suchen. Der Kirchenkreis und die Landeskirche werden die Erprobung begleiten und unterstützen. Das Presbyterium fasst einen Erprobungsbeschluss, der vom Kirchenkreis bestätigt wird. Er regelt den frei wählbaren Startzeitpunkt und weitere Einzelheiten. In den Anlagen findet sich eine Übersicht der notwendigen Schritte auf dem Weg zur Gemeindeleitung sowie ein Überblickstext zum KGLEG. Das Landeskirchenamt berät in jedem Überlegungsstadium. Die Anmeldung zur Teilnahme erfolgt beim Landeskirchenamt (michael.westerhoff@ekvw.de und/oder christiane.berg @ekvw.de).
Wir haben noch Beratungsbedarf - was können wir tun?
Für Fragen und Beratung stehen wir gerne zur Verfügung:
Christiane Berg (christiane.berg @ekvw.de; 0521-594-197) oder
David von Brachel (david.vonbrachel @ekvw.de; 0521-594-350)
Was ist ein Erprobungsgesetzt?
Seit 2020 bietet Artikel 139a der Kirchenordnung die Möglichkeit, Kirchengesetze mit beschränkter zeitlicher Dauer zu erlassen, um neue Regelungen zu erproben, bevor entschieden wird, ob sie dauerhaft ins Kirchenrecht aufgenommen werden sollen. Dabei darf auch von der Kirchenordnung abgewichen werden. Stellt sich während der Erprobung heraus, dass die neuen Regelungen nicht den gewünschten Effekt haben oder erweitert oder modifiziert werden müssen, kann darauf einfacher reagiert werden, ohne in kurzen Abständen mehrfach die Kirchenordnung ändern zu müssen. So wird einerseits die Funktion der Kirchenordnung als festes Kernstück der kirchlichen Organisation gewahrt, gleichzeitig aber auch der Raum für zukunftsweisendes Neudenken eröffnet.
