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Die Kirchengemeinde

Die Kirchenordnung unterscheidet zwischen der Gemeinde Jesu Christi und der Körperschaft Kirchengemeinde. Die Gemeinde Jesu Christi ist keine „Struktur“, die der Erfüllung des Auftrags dient – die Körperschaft „Kirchengemeinde“ ist eine Organisationseinheit innerhalb des größeren Gefüges der westfälischen Kirche mit dem Auftrag nach Artikel 8 KO. Das Presbyterium hat sowohl geistliche als auch weltliche Aufgaben; zu den weltlichen gehört es, die Körperschaft so zu führen, dass heute und morgen, aber auch in weiterer Zukunft das Werkzeug „Kirchengemeinde“ der „Gemeinde“ wirksam dient. Die Kirchenordnung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil „Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche“ widmet sich der Organisation. Der zweite Teil „Dienst an Wort und Sakrament“ widmet sich der Gemeinde, also der Begegnung Gottes mit den Menschen (vor allem der Gottesdienst und die Sakrament Taufe und Abendmahl) und der Menschen im Horizont Gottes (Evangelische Bildung, Kasualien, Seelsorge und die Visitation).

Körperschaften des öffentlichen Rechts

Eine Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine organisierte Gemeinschaft von Kirchenmitgliedern, die rechtlich eigenständig ist und bestimmte staatlich anerkannte Privilegien genießt. 

 1. Rechtsstatus und Struktur
Kirchengemeinden, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, haben eine besondere rechtliche Stellung, die ihnen durch staatliche Gesetze zuerkannt wird. Dies ermöglicht ihnen unter anderem:

  • Recht auf Selbstverwaltung: Die Kirchengemeinde kann ihre eigenen Angelegenheiten eigenständig regeln, z.B. in Bezug auf Gottesdienste, Seelsorge, Bildungsarbeit und Verwaltung.
  • Steuererhebungsrecht: Die Kirchengemeinde kann Kirchensteuern von ihren Mitgliedern erheben, die über das staatliche Steuersystem eingezogen werden.  In der EKvW regelt das Finanzausgleichgesetz die Verteilung der Kirchensteuereinnahmen.  Hier findet ihr weitere Informationen zu Verteilung der Kirchensteuer auf Ebende der Landeskirche.
  • Eigentumsrecht: Sie kann Eigentum erwerben und verwalten, z.B. Kirchengebäude, Pfarrhäuser und andere Liegenschaften.

2. Organisatorische Struktur
Die organisatorische Struktur einer Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist in der Regel durch Satzungen und Ordnungen festgelegt. Typischerweise umfasst diese Struktur:

  • Gemeindeleitung (Presbyterium): Ein Gremium, das aus gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinde besteht. Es ist verantwortlich für die Verwaltung und Leitung der Gemeindeangelegenheiten.
  • Pfarrer*in: Geistliche Leitung der Gemeinde, zuständig für Gottesdienste, Seelsorge, religiöse Unterweisung und pastoral-theologische Aufgaben.
  • Mitgliederversammlung: Die Versammlung aller Gemeindemitglieder, die wichtige Entscheidungen trifft, z.B. die Wahl des Kirchenvorstands und die Genehmigung des Haushaltsplans.

 3. Finanzierung
Die Finanzierung der Kirchengemeinde erfolgt in der Regel durch verschiedene Einnahmequellen:

  • Kirchensteuer: Eine Hauptquelle der Einnahmen, die von den Mitgliedern der Kirchengemeinde gezahlt und durch das staatliche Steuersystem eingezogen wird.
  • Spenden und Kollekten: Finanzielle Beiträge der Gemeindemitglieder und Unterstützer, die während Gottesdiensten oder bei speziellen Anlässen gesammelt werden.
  • Zuwendungen und Zuschüsse: Finanzielle Unterstützung von der übergeordneten Kirchenorganisation, staatlichen Stellen oder anderen gemeinnützigen Organisationen.

Durch diese Struktur und Arbeitsweise kann eine Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts effektiv ihre religiösen und sozialen Aufgaben wahrnehmen und einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwesen leisten.

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