Die Kirchengemeinden und ihre Verbände, die Kirchenkreise und ihre Verbände und die Landeskirche sowie die Klöster Loccum und Amelungsborn sind Körperschaften des Kirchenrechts. 2Sie sind nach staatlichem Recht zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Als solche handeln sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich.
- Name des Begriffes: kirchliche Körperschaften
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Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Synonyme: kirchliche Körperschaften
- Sprache des Begriffes (2 Zeichen ISO Code): de